AGB für die Vermietung Fahrräder, E-Bike und Monster - Roller
Allgemeine Miet-/ Geschäftsbedingungen für Mietgegenstände
1. Begriffsbestimmungen
Der Vermieter wird Vermieter genannt. Die im Vertrag als Mieter bezeichnete Person wird Mieter genannt. Das Mietobjekt wird Mietgegenstand genannt.
2. Vertragsparteien sind Vermieter und Mieter.
Gegenstand des Vertrages sind die individuell zwischen den Vertragsparteien schriftlich geschlossenen Mietverträge und die gültigen Preislisten für die Mietgegenstände.
3. Übergabe/ Haftung
Bei Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter an den Mieter ist ein Mietvertrag zu fertigen. In diesem sind etwaige Schäden des Mietgegenstandes festzuhalten. Mit der Unterschrift bestätigt der Mieter, dass keine anderen Schäden als die im Mietvertrag benannten vorhanden sind.
Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss gilt aber nicht:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
4. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag und nach der gültigen Preisliste des Vermieters.
Bei Überschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Mietdauer wird ein zusätzlicher Mietzins laut Preisliste fällig.
Der Mietpreis ist im voraus fällig.
5. Pflichten des Mieters
Für den Mietgegenstand sind Gebrauchsvorschriften und Bedienungsanleitung zu beachten. Des Weiteren ist bei der Nutzung durch den Mieter die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
Der Mietgegenstand ist gegen Diebstahl zu sichern.
Der Mietgegenstand darf nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Alle gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Für Verstöße haftet der Mieter.
Bei Unfall/ Sachbeschädigung/ Verlust hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Besonders bei Personenschaden ist die Polizei zu verständigen. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist vom Mieter ein schriftlicher Bericht zum Schadenshergang abzugeben.
Der Mieter haftet für alle durch eigenes Verschulden herbei geführte Schäden am Mietgegenstand und Schäden gegenüber Dritten.
Bei einer Totalbeschädigung des Mietgegenstandes hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen. Bei einer Teilbeschädigung die Reparatur- und Ersatzteilkosten.
Die Beweislast für ein fehlendes Verschulden bei Rückgabe des Mietgegenstandes trägt der Mieter.
6. Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer dem Vermieter zurück zu geben.
Die ordnungsgemäße Rückgabe und mögliche Beschädigungen werden im Mietvertrag vermerkt. Mit seiner Unterschrift erkennt der Mieter die genannten Beschädigungen an.
Wird der Mietgegenstand verschmutzt zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt 20,-€ für eine notwendige Reinigung dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, so wird entsprechend die verlängerte Mietzeit lt. Preisliste nach berechnet.
7. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragspartner am nähesten kommt.
Gehlberg Mai 2009